Kategorie: 1923

Auswahl im Jahrgang 1923 veröffentlichter Beiträge

  • Die Sozialisierung des Elends

    — Jg. 1923, Nr. 35 —

    Es ist ein Jammer mit dem untergehenden Bürgertum. Viele Damen können sich längst kein Dienstmädchen mehr leisten, müssen überall selbst Hand anlegen. Das ganze Leben wird aufgesogen im Kampf um die Lebenserhaltung; alle höheren Interessen treten zurück hinter den Sorgen um Kleinigkeiten. Es ist scheußlich! Das Leben hat so auf die Dauer keinen Sinn, man zermürbt sich dabei, verbraucht die besten Kräfte, wird matt und stumpf und energielos.

    So tönt es in mancherlei Variationen aus den bürgerlichen Blättern. Man bekommt nun doch hie und da zu fühlen, was Not ist. Und schon lamentiert man. Schon schreit man empfindlich auf. Nun, da man am eigenen Leibe spürt, was es erfordert, jahrelang im Elend dahinzuleben, weist man auf die Hölle hin, die in einem kärglichen Leben verborgen ist. Leider hat es dabei immer noch nicht den Anschein, als ob man daraus auch in Hinsicht auf unsere Wirtschaftsordnung oder vielmehr -unordnung seine Schlüsse zöge. Man denkt zuvörderst an sich!

    Das Proletariat lebt nun schon Jahrzehnte in Verhältnissen, in denen nun auch bürgerliche Kreise zu „versinken“ drohen. Man hat ihm sein Streben, aus diesem unwürdigen Leben herauszukommen, fürchterlich übelgenommen und dafür den Ausdruck Klassenkampf gewählt. Nun ist man selbst auf diesen Klassenkampf, soll heißen Kampf um ein menschenwürdiges Dasein, verfallen. Und man führt ihn viel einseitiger als das Proletariat. Denn das Proletariat hat in seinem Kampf ein Bild einer gerechten Gesellschaftsordnung vor sich hingestellt; die notleidende Bourgeoisie hat aber heute nur einen Gedanken, wieder das alte Herrenleben zurückzuholen. Dort kämpft man um Aufhebung von Vorrechten, hier um deren Erhaltung.

    Darum genießt das untergehende Kleinbürgertum keine Sympathie, weil es gänzlich ideenlos nur auf sich bedacht ist. Und darum geht es auch zu Grunde. Hätte man sich zu Beginn dieser nun so verfluchten Republik auf Seiten des arbeitenden Volkes gestellt, das Proletariat durch Sozialisierung der Wirtschaft zu sich heraufgehoben, man drohte heute nicht gemeinsam zu versinken. Man hat es nicht gewollt. Denn das Elend lag trotz Revolution in weiter Ferne. Nun ist man glücklich daran, an sich selbst zu Grunde zu gehen.

    Aber der Niedergang wird dieses Volk in seinen verschiedenen Teilen so wenig zusammenführen, wie der einstige fragwürdige Aufstieg. Sie stoßen heute in ihrer materiellen und sittlichen Not hart aufeinander, und es gibt wahrlich keinen guten Klang. Erretten könnte sie nur ein klein wenig Einfühlen in die Lage des anderen; aber das haben sie selbst noch nicht gelernt, da sie, wie sie uns vorjammern, schon selbst dem Elend preisgegeben sind. Man kann daraus vielleicht auch schließen, daß es im allgemeinen noch nicht gerade überwältigend fühlbar ist.

    1923, 35 · Frida Leubold

  • Christus im Kino

    — Jg. 1923, Nr. 50 —

    Das „Kleine Theater“ in Heilbronn hat ein paar Tage lang als sinnige Abwechslung und „Vorbote des kommenden Weihnachtsfestes“, wie es in der Ankündigung so schön und pietätvoll heißt, Geburt, Leben und Leiden des Heilandes kurbeln lassen. Es hat seinen eigenen Reiz, auf derselben Leinwand, auf der Chaplin unter Beifallsgewieher seines Stammpublikums seine unbezahlbaren Plattfüße urkomisch in die Welt setzt und der Kultur-Absud einer verrückt gewordenen Epoche Tag für Tag einem hirnleeren Publikum vorgeflimmert wird, den von den Pfaffen beschlagnahmten Christus auf Kinomanier sein dornenvolles Leben abwandeln zu sehen.

    Das Ganze ist eine uferlose Geschmacklosigkeit. Sie gefällt also sicher. Eine schöne Legende ist wieder einmal unter die Hände geschäftstüchtiger Regisseure geraten und es ward in jeder Beziehung ein Kinostück daraus. Es ist nur schade um die an sich gewiß nicht uninteressanten Aufnahmen aus Palästina und Ägypten. Aber so bevölkert das übliche Statistenheer den Schauplatz, gruppiert sich malerisch um Golgatha und liegt sanft hingegossen am Ölberg herum. Und die Stars mühen sich krampfhaft, etwas von der Öldruck-Poesie spürbar zu machen, die in der Neuzeit über die Gestalt des Heilandes gegossen worden ist. Statt dem Weltenerlöser sieht man demgemäß den Typ eines Bielefelder Stadtmissionars und die „Mutter Gottes“ weint ihre Glyzerin-Tränen genauso virtuos wie alle andern Kinostars in allen andern Kinostücken […]

    Der Film ist so recht der Ausdruck unserer Zeit. Das ganze Jahr blühender Unsinn, Verbrechen, Morde, Erotik und nochmal Erotik, aber dann zum kommenden Weihnachtsfest, weils doch mal immer noch aktuell ist, ein bißchen das Leben und Leiden des Heilandes. Die Nuance darf man nicht missen. Sie paßt so großartig zu der Geschäftsreligiosität der Sonntagsschriften. Schickt eure Jungfrauen- und Jünglingsvereine hinein, es ist eine Geschmacklosigkeit nach eurem Sinne.

    1923, 50 M .

  • Die Nationalsozialisten

    Die Nationalsozialisten

    — Jg. 1923, Nr. 19 —

    […] Über „Wesen, Grundsätze und Ziele der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei“ spricht in einer programmatischen Broschüre der Hauptschriftleiter Alfred Rosenberg des „Völkischen Beobachters“. Das Programm an sich ist in mehr als einer Beziehung sehr interessant. Es verlangt Selbstbestimmungsrecht und Gleichberechtigung der Völker, gerade so wie Sozialisten und Pazifisten – Hitler aber predigt innen- und außenpolitische Gewalt und Dr. Dinter appelliert mit Theaterpose ans „Schwert“. Es verlangt Verstaatlichung der Trusts, Kommunalisierung der Großwarenhäuser – sollen damit Sozialisten gefischt werden? Ist die Forderung auf Abschaffung des arbeits- und mühelosen Einkommens eine nationalsozialistische Erfindung? Oder die nach Kolonien, nach Bodenreform? Todesstrafe für Wucherer und Schieber, Erfassung der Kriegsgewinne, Aufhebung des Friedensvertrages usw. Diese „Forderungen“ blenden für einen Augenblick die urteilslose Masse. Wege zu diesen Zielen zeigt Hitler nie. Das ganze Programm ist Täuschung und Trug, um die Massen für die eigentlichen „Ziele“ einzufangen. Und diese sind: plumper Antisemitismus und Revanchekrieg. Darüber läßt Herr Hitler keinen Zweifel. Wer ihn in seinen Versammlungen reden hört, gibt sich darüber keinen Täuschungen hin. Schlagt die Juden und Franzosen tot! So heißt das Evangelium dieser beschränktesten aller Nationalisten. Und sie verstehen es vortrefflich, dafür Stimmung zu machen. Leider sind Juden sowohl wie Franzosen den nationalsozialistischen Fäusten unerreichbar, und solange dienen die Judenknechte und Franzosenfreunde, die sich Sozialisten nennen, als Prügelknaben…

    *

    An einem Freitag morgen kam ich nach München. Ich erwartete nach den mir zugegangeneo Berichten zum mindesten auf der Brust jedes zweiten Müncheners ein stattliches Hakenkreuz. Ich wurde enttäuscht. Den ganzen Tag über sah ich nur zweimal dieses mißbrauchte Zeichen, beide Male am Hals junger Damen. Abends fand eine der Hitlerschen Massenversammlungen im Zirkus Krone statt. Schon zwei Stunden vor Beginn sammelten sich die Hundertschaften auf dem Marsfeld. Hitler verfügt über etwa 30 Hundertschaften, von denen allerdings nur wenige die Zahl hundert erreichen. Sie setzen sich zum größten Teile aus jugendlichen Arbeitern und Angestellten zusammen, denen das Soldatenspielen Freude macht. Mit einem Stahlhelm auf dem Kopfe oder einer grauen Skimütze mit schwarz-weiß-roter Kokarde, einem roten Armband mit einem schwarzen Hakenkreuz im weißen Felde kommt man sich auch zu interessant vor. Und erst alle die geheimnisvollen Befehle und Andeutungen der Vorgesetzten! „Heute und morgen erhöhte Alarmbereitschaft!“ Wem sollte da nicht die Brust voller Stolz schwellen? Und wenn man des Abends im Hofbräukeller bei seiner „Moaß“ sitzt und vor den Ohren des friedlichen Bürgers mit den Kraftausdrücken des großen Meisters um sich wirft, wer sollte da nicht selbstbewußt werden? Der Bayer lebt von der Opposition um jeden Preis […]

    Herr Hitler ist der Typ des Demagogen, wie ihn Mommsen (Röm. Geschichte, Bd. 5, S. 717) in der Person des Apion treffend schildert:

    „Vor dem Kaiser Caligula erschien die Deputation der Judenfeinde, geführt von Apion, auch einem alexandrinischen Gelehrten, der ,Weltschelle‘, wie Kaiser Tiberius ihn nannte, voll großer Worte und noch größerer Lügen, von dreistester Allwissenheit und unbedingtestem Glauben an sich selbst, wenn nicht der Menschen, doch ihrer Nichtswürdigkeit kundig, ein gefeierter Meister der Rede wie der Volksverführung, schlagfertig, witzig, unverschämt und unbedingt loyal.“

    Wort für Wort trifft auf Hitler zu. In der ersten Massenveranstaltung sagte er als Motto: „Ich werde nun nacheinander acht Massenveranstaltungen halten, und wenn so fortgesetzt Öl ins Feuer gegossen wird, müßte ein Wunder geschehen, wenn es nicht zur Explosion kommt“. Er hat sein Wort gehalten. Er appelliert an die niedrigsten Instinkte der Massen. Seine Beredsamkeit ersetzt den fehlenden Inhalt durch ihre schillernde Form. Er wird es zur Explosion bringen, die ihn aber selbst hinwegfegen wird.

    Der deutsche Staatsbürger aber schläft. Schallt es einmal allzulaut aus München herüber, ruft er nach den Gesetzen zum Schutz der Republik, nach Vereins- und Zeitungsverboten. Von solchen Zwangsmaßnahmen das Heil zu erwarten, zeugt von einer geradezu einzigartigen Unkenntnis politischer und psychologischer Grundtatsachen. Alles Verbotene reizt nicht nur den Knaben, auch den Erwachsenen. Mit dem Sozialistengesetz hat man nur den Sozialisten genützt. Und Herr Hitler quittiert jeden überflüssigen Zwang äußerlich mit Protestgeschrei, im Innern aber dankbar lächelnd. Es gibt nur ein Mittel gegen die nationalsozialistische Geistlosigkeit: ihr positiven republikanisch-sozialistischen Geist entgegenzusetzen, der sehr wohl imstande ist, die Jugend zu begeistern, und der allein eine sichere Entwicklung des Ganzen gewährleistet. Wird dieser Geist in unserem Volke stark, dann brauchen wir keine nationalsozialistischen Explosionen zu befürchten. Sie bleiben dann nur ein ohnmächtiges Feuerwerk von kurzer Dauer. Große Kreise der „republikanischen“ Bevölkerung sind aus Bequemlichkeit und Trägheit republikanisch. Wachen sie nicht bald auf, dann blüht Herrn Hitlers Geschäft; und Herr Hitler wird dann mit recht temperamentvollen Fußtritten die aufwecken, die heute noch schlafen…

    1923,19

    Walter Ostermann

  • Wehrpflicht und Nährpflicht

    — Jg. 1923, Nr. 19 —

    Es ist ganz richtig, daß die allgemeine Wehrpflicht ein alter demokratischer Gedanke ist, mag er im wilhelminischen Deutschland durch Offiziersprivileg und Soldatenschinderei noch so sehr entstellt worden sein. Geht einmal in die Schweiz, die ihm ihre Existenz verdankt, oder lest wenigstens Gottfried Kellers Fähnlein der sieben Aufrechten, und ihr werdet einen Begriff davon bekommen. Oder hört einmal zu, wenn alte Bauern am Sonntagnachmittag im Wirtshaus aus ihrer Soldatenzeit erzählen: ob ihr den volkstümlichen Hauch nicht empfindet, der Uniform und militärischen „Dienst“ umwittert, mögen sie noch so eng und streng gewesen sein.

    Wenn viele heute sagen, mit der Wehrpflicht sei unserem Volke etwas genommen worden, nicht bloß eine Schule körperlicher Erziehung und äußeren Schliffs, sondern auch etwas Ideelles, so läßt sich das nicht so ohne weiteres zurückweisen. Und wenn der Krieg nicht gewesen wäre, dann würde es wohl nur ganz vereinzelten Schwärmern einfallen, an dem Gedanken der Wehrpflicht überhaupt zu rütteln oder ihn zu bekämpfen.

    Der Krieg erst hat uns das Unsittliche des Soldatenwesens im heutigen Staate vor Augen demonstriert. Es besteht darin, daß Menschen gezwungen werden, für Ideale, die nicht die ihren sind, schlimmer noch: für Ideale und Interessen, die den ihrigen entgegengesetzt sind, ihr Leben zu opfern. Den Heldentod kann man nur für sein eigenes Ideal sterben; darum pflegen wir heute die „Helden“ des Kriegs, die in Wirklichkeit arme gemordete Schlachtopfer waren, mit Gänsefüßchen zu schreiben. Im heutigen Klassenstaat, auch wo er sich „Republik“ heißt, ist die allgemeine Wehrpflicht ein Nonsens. In ihm dürfte es nur freiwilligen Kriegsdienst geben. In ihm waren diejenigen die Helden, die — in England, in Amerika, vereinzelt auch in Deutschland — den Kriegsdienst verweigert haben. Nur in einem wirklich demokratischen Gemeinwesen, in dem es keine Klassen gibt, ist auch die allgemeine Wehrpflicht kein scheinheiliger Name für den Gipfel der Ausbeutung und Unterdrückung.

    An was erkennt man aber nun eigentlich den wahren demokratischen Staat? Wagen wir eine Definition, die sehr wenig gelehrt klingt, aber dafür jedem verständlich sein wird: daran, daß in ihm niemand verhungert. Daß das Leben, das unter Umständen für die Gesamtheit als Opfer dargebracht werden soll, jedem einzelnen von eben dieser Gesamtheit garantiert wird, solange es dauert. Die logische Ergänzung des Gedankens der allgemeinen Wehrpflicht der Bürger bildet die allgemeine Nährpflicht des Staates, wie sie Popper-Lynkeus in seinem genialen Reformplan verwirklicht sehen wollte: die bedingungslose Gewährung des Existenzminimums in Nahrung, Kleidung und Wohnung an jeden Einzelnen, von der Geburt bis zum Tode, ohne Rücksicht auf persönliche Qualität, Herkunft und Leistung.

    Eine solche „beitragslose Versicherung“ ist in ihrer vollen Ausdehnung nur möglich unter einer Voraussetzung: daß sämtliche Staatsbürger einen Teil ihrer Lebens-Arbeitsleistung unmittelbar der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Also der allgemeinen Arbeitspflicht, die man recht wohl mit der Wehrpflicht vergleichen und als allgemeine Wehrpflicht gegen den Mangel, den wahren „inneren Feind“, bezeichnen könnte.

    Die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht ist Deutschland — Gott sei Dank, werden viele seufzen — durch den Vertrag von Versailles verboten. Aber könnte man ihre „demokratischen“ Vorzüge, die Erziehung und Ausbildung der jungen Männer, die Idee der gleichen Verpflichtung aller zum Dienst am Ganzen, nicht in dieser besseren und nützlicheren Gestalt wieder aufleben lassen? Könnte Deutschland nicht das entsetzliche Unrecht gegen seine enteigneten Rentner, gegen die darbenden Alten, Kriegereltern, Kriegerwitwen und -waisen, das es auf dem Gewissen hat, wiedergutmachen, indem es wenigstens einmal jedem Bürger vom 60. Lebensjahr ab seinen Lebensunterhalt garantierte und dafür einige Jahrgänge zuchtloser und verwilderter Jungmannen zum Dienst in Arbeitsbataillonen einzöge, statt sie in Hitlerbluse und Hakenkreuz Soldätles spielen zu lassen?

    1924, 19 Rauschnabel

  • Vaterlandsliebe

    — Jg. 1923, Nr. 28 —

    Der ganze Bereich des organischen Lebens unterliegt dem Gesetz der Mechanisierung. Dieses Gesetz besagt, daß jede neue Bewegungsart, jeder neue Ausdruck, zu dem die rastlos vorwärts drängende Entwicklung auf ihrem Wege gelangt, durch häufige willkürliche Wiederholung allmählich unwillkürlich, instinkthaft, mechanisch wird. Und dieses Gesetz macht einen eigentlichen geistigen Fortschritt überhaupt erst möglich. Denn nur wenn das Erreichte als abgetan und gesichert in den Hintergrund des strebenden Bewußtseins geschoben werden kann, werden dessen Kräfte zu darüber hinausgehenden neuen Leistungen verfügbar. So beobachten wir denn, daß tatsächlich alles, was der Geist — auch der individuelle — erarbeitet, alsbald in festen Formen erstarrt, die bequem aufbewahrt und weitergegeben werden können. Eine ungeheure Energieersparnis, ohne Frage! Nur leider zugleich auch ein Hindernis für eine wahrhaft freie und fruchtbare Weiterentwicklung!

    Wir erkennen das am deutlichsten wohl bei der Sprache, diesem ungeheuren Speicher für überkommene Erkenntnisse. Die Formen, deren sie sich bedient, um einmal Gedachtes vor dem Untergang schützen und ohne Schwierigkeit andern vermitteln zu können, sind die Worte, und Worte sind Lautzeichen für Begriffe. In den Begriffen fassen sich nicht nur die Dinge, sondern auch bereits die ersten Urteile über die Dinge zusammen. Sie sind die zugesiegelten Notenpakete, durch deren Austausch der Gedankenverkehr der Menschen geregelt wird.

    Unglücklicherweise sind diese Pakete nun aber ebensowenig wertbeständig wie bei uns die wirklichen Noten. Und daraus ergibt sich die Zwangslage, sie von Zeit zu Zeit zu öffnen und ihren Inhalt zu revidieren, ihn gewissermaßen mit dem aufgedruckten Stempel wieder in Einklang zu bringen oder umgekehrt den Stempel nach dem Inhalt abzuändern. Wird diese Kontrolle allzu lange unterlassen, so sind Irrtümer und Unstimmigkeiten die unumgängliche Folge davon. Ehe deren Ursache aber entdeckt wird, ist meistens schon viel Unheil geschehen. Und die Menschen prüfen überkommene Begriffe so ungern! Wozu denken? Die Sprache denkt für uns, wie Goethe einmal mit Recht sagt. Nur denkt sie leider oft falsch. Man muß ihr auf die Finger sehen. Sonst kommt man in Gefahr, sich Vorstellungen aufdrängen zu lassen, die mit der Wirklichkeit nicht mehr stimmen, sich für Ideale zu begeistern, die der Begeisterung nicht mehr wert sind.

    Der Begriff der „Vaterlandsliebe“ illustriert diese Gefahr. Ich behaupte, sein Gebrauch in unserer Zeit ist ein Anachronismus, die Macht, die er über die Gemüter hat, verderblich, die kritiklose Anerkennung, deren diese Macht sich allenthalben noch erfreut, ein Verbrechen wider den lebendigen Geist.

    Auf unseren Schulen wurden und werden die Kinder noch immer mit allen Mitteln zur Vaterlandsliebe erzogen. Indessen es ist nicht einzusehen, warum. Schon die Forderung der Liebe ist ja als Forderung unstreitig verfehlt. Aber ganz abgesehen davon: auch der Begriff „Vaterland“ selbst scheint mir sinnlos geworden. Wer von uns hat denn noch wirklichen Anteil an dem Lande, in dem er wohnt? Unsere Vorfahren hatten ihn, soweit ihnen von ihren Vätern Besitz an Äckern, Wäldern und Wiesen vererbt war. Und sie hatten darum auch allen Anlaß, dieses ihr Vaterland zu lieben, es zu sichern und zu verteidigen. Denn es gab ihnen ihre Nahrung und war die Grundvoraussetzung ihrer ganzen Existenz. Wenn es ihnen entrissen wurde, so waren sie nicht nur heimatlos, sondern zugleich bettelarm und ohne Lebensunterhalt. Der Begriff behielt auch dann noch Sinn, als sich die ersten staatsähnlichen Verbände zusammenschlossen. Denn die ursprünglichen Staaten waren alle Ackerbaustaaten. Ihr Landbesitz bildete die Summe der einzelnen „Vaterländer“, deren Besitzer solidarisch für einander eintraten. Und in dem Augenblick, wo diese Staaten mit ihren Völkern unter fremde Herrschaft gerieten, waren ohne weiteres auch alle Einzelbesitzer enteignet. Ihr Land erhielten die Mitglieder des über sie triumfierenden Stammes, die Vasallen des siegreichen Fürsten, der seine Getreuen durch solche Belehnungen desto fester an sich zu ketten vermochte. Die ehemaligen Herren aber wurden die Sklaven der neuen. Grund genug also für sie, solange sie noch wirklich Herren waren, ihr Vaterland hochzuhalten und selbst das Leben zu seinem Schutze einzusetzen.

    Heut hingegen? Heute ist eine solche Enteignung des Privatbesitzes doch nur in den seltensten Fällen als Wirkung von außenpolitischen Ereignissen, d. h. also von kriegerischen Niederlagen zu befürchten. Das Staatseigentum ist für den äußeren Feind vogelfrei, das private gilt ihm in der Regel als grundsätzlich unantastbar, — zumal dann, wenn seine Besitzer für ihn einen Zuwachs zu der eigenen Bevölkerung bilden sollen. Was sich vom Standpunkt des Privatbesitzes aus ändert, ist im Grunde nur die Adresse, an die er seine Abgaben zu entrichten hat. Letzten Endes kann es ihm ja aber gleich sein, ob seine Steuern nach Berlin oder London, Wien oder Paris hinfließen.

    Wenn demnach schon der Begüterte — und zwar auch der an Grundbesitz Begüterte — von einem Wechsel der Staatsoberhoheit gegenwärtig keine wesentlichen Schädigungen seiner Existenz mehr zu erwarten hat, so gilt das selbstverständlich erst recht von dem Unbegüterten und Abgabefreien. Daß etwas vorgegangen ist, merkt er eigentlich überhaupt nur an den neuen Landesfarben. Im übrigen darf er leben wie sonst, d. h. so gut, wie er es durch seine Organisation den Arbeitgebern, in deren Händen sein Schicksal ruht, abzuringen vermag. Er darf fortfahren, für die Ideale seines Standes zu wirken, darf seinen alten Vergnügungen nachgehen, darf das Land, in dem er ansässig ist und das ihm weder mehr noch weniger gehört als vordem, lieben und verehren wie früher. Wozu also da noch eine besondere Vaterlandsliebe, die ihn so teuer zu stehen kommen kann wie im letzten Kriege erst? Ich finde sie unpraktisch und einigermaßen übertrieben.

    Vaterlandsliebe kann für den Besitzlosen wie für den Begüterten, der sein natürlicher Feind — ein viel natürlicherer als der äußere — ist, jetzt nur den Sinn haben, daß sie ihnen ein gewisses Gefühl der Zusammengehörigkeit mit den Stammesgenossen und eine Art empfindungsmäßiger Anhänglichkeit an die Muttersprache bezeichnet.

    Nun steht es ja aber so, daß unsere politischen Staatengebilde weder mit den Volksstämmen noch den sprachlichen Einheiten gleichbedeutend sind. Und ferner liegt vor allem doch auf der Hand, daß weder das Gefühl der Verbundenheit mit den Stammesverwandten noch das der Anhänglichkeit an die Muttersprache, in der man erzogen ist, durch eine fremdrassige und fremdsprachige Obrigkeit sonderlich mehr als durch eine andere beeinträchtigt zu werden braucht. Was geht mich meine Obrigkeit an? Ich bin gewohnt, daß sie mich bevormundet, bedrückt, ausnützt und auf alle Weise einengt und beraubt. Vielleicht ist das gerade ihre Pflicht als Obrigkeit. Ich weiß es nicht und will mit ihr darüber nicht rechten. Aber wenn es ihre Pflicht ist, dann steht sie für mich eben im Range eines notwendigen Übels, und es läßt mich dabei vollkommen kalt, ob sich mir dieses Übel nun schwarzweißrot oder blauweißrot oder meinetwegen rot und blau kariert darstellt. Genug, es ist ein Übel, und weil es denn ein notwendiges Übel ist, werde ich mich so wenig wie möglich mit ihm befassen. Ist es gemütlos, wenn ich so denke? Gut, dann bin ich’s. Aber ich halte diese Gemütlosigkeit immerhin für wesentlich vernünftiger und zugleich für bedeutend sittlicher als jene gemütvolle Gesinnung, die sich durch die Gefahr einer Änderung der Obrigkeit veranlaßt fühlt, Kriege anzuzetteln, Menschen totzuschlagen, Häuser niederzubrennen. Deren Verfahrungsweise scheint mir zum mindesten kopflos.

    Woran liegt es aber dann eigentlich, daß der Begriff dieser anachronistischen Vaterlandsliebe auch in unserer Zeit noch so wirksam ist? Es liegt ohne Zweifel an der — man kann es nicht anders nennen als: Denkfaulheit der meisten. Billiger als Denken ist Fühlen, und Gefühle sind immer die instinktiv gewordenen, d. h. mechanisierten Denkurteile der Vorfahren, — dieselben, die sprachlich eben in den Begriffen niedergelegt sind. Diese Gefühle sind, was unsern Fall anlangt, aber begreiflicherweise am lebendigsten noch bei denen, die in ferner Vergangenheit bei einer „Unterjochung“ des Vaterlandes allein eine Gefahr gelaufen hätten, m. a. W.: bei den Besitzenden. Und sie haben es nun verstanden, das, was sie ihre „Ideale“ nennen, auch in den Köpfen der andern wach zu erhalten und immer von neuem zu erwecken. Sie sind mit Recht äußerst entrüstet, wenn diese andern im Ernstfall dann Schwierigkeiten machen wollen, sich für ihre Ideale zu Krüppeln schießen oder glorreich hinschlachten zu lassen. „Vaterlandsloses Gesindel“ — das ist der Titel, den sie ihnen für solche Gesinnung beizulegen gewohnt sind.

    Ich gestehe, daß ich selber zu solchem „vaterlandslosem Gesindel“ gehöre, ja, daß ich nicht einmal soweit Patriot bin, mich ohne weiteres mit allen Stammesangehörigen eins fühlen zu können. Denn die, mit denen durch Volksverwandtschaft verbunden zu sein ich mir als Ehre anrechnen würde, sind zu zählen. Aber ich glaube andererseits, daß der Vorwurf der „Ideallosigkeit“, der von da aus gegen mich erhoben werden könnte, doch einigermaßen zu weit ginge. Ich glaube es deshalb, weil mir die Herbeiführung überstaatlicher, durch Vernunft und Recht zu gemeinsamer Arbeit zusammengeschweißter Wirtschaftsgebiete immerhin auch ein Ideal zu sein scheint, und noch dazu ein höheres, weniger von der Entwicklung überholtes als die politische und geografische Unverletztheit des jeweiligen Vaterlandes.

    1923, 28 Kuno Fiedler

  • Nach 75 Jahren

    Nach 75 Jahren

    — Jg. 1923, Nr. 11 —

    Heute vor 75 Jahren, am 18. März 1848, war Straßenkampf in Berlin. Auf den Barrikaden standen Arbeiter aus den Maschinenfabriken von Borsig, Egells und Rüdiger; neben ihnen die Studenten, von denen sie aus den Betrieben geholt worden waren. Auf dem Friedhof der Märzgefallenen im Friedrichshain liegen unter Arbeitern, Handwerkern, kaufmännischen Angestellten und „Frauen aus dem Volke“ sechs Studierende der Berliner Universität, darunter ein Studiosus von Bojanowsky, ein stud. med. von Holtzendorff. Studenten zwangen den König, vor den Leichen gefallener Arbeiter das Haupt zu entblößen. Und mit einer schwarz-rot-goldenen Schärpe gegürtet unternahm Friedrich Wilhelm seinen berühmten Kapitulationsritt durch Berlin.

    Heute, nach 75 Jahren, bilden sich Studentenbataillone, wenn es gilt, Arbeiter niederzuschlagen. Studenten erschießen Arbeiter „auf der Flucht“. Studenten beschimpfen die schwarz-rot-goldene „Judenfahne“ der deutschen Republik. Diese Republik aber, die sich offiziell immer noch „Deutsches Reich“ nennt, schämt sich selber ihrer Farben, statt stolz auf deren große Tradition zu sein; und pflegt sie lieber zu verstecken als zu zeigen.

    „Preußen geht fortan in Deutschland auf“, hatte Friedrich Wilhelm damals gesprochen (und als guter Hohenzoller natürlich nicht gehalten). Es war die Idee, die dem „Deutschlandlied“ des Revolutionärs Hoffmann v. Fallersleben zu Grunde lag (das heute die Reaktionäre im deutschen „Café National“ singen, wenn sie sich mit französischen Spirituosen besoffen haben). Follen, der Jenenser Burschenschafter, hatte den Plan einer deutschen republikanischen Verfassung entworfen, in dem die bestehenden Landesgrenzen beseitigt waren, das einige Deutschland nach Ständen gegliedert und wie in alter Zeit in Kreise eingeteilt war. Die Frankfurter Nationalversammlung von 1848, voran ihr Präsident Heinrich von Gagern, hatte das Programm der Zerschlagung Preußens aufgenommen und seine große politische Bedeutung erkannt. Ein Ludwig Pfau schrieb immer wieder sein „ceterum censeo Borussiam esse delendam“ (jedenfalls muß Preußen weg!).

    Heute ist Preußen immer noch da. Immer noch sitzen zwei Regierungen, zwei Parlamente in Berlin. Immer noch wird preußische Politik gemacht, nach innen und — außen. Als Staatssekretär Preuß 1919 seinen ersten deutschen Verfassungsentwurf erscheinen ließ, hatte man geglaubt, jetzt werde Preußen fallen. Aber es war schon zu spät dazu. Es ist nichts daraus geworden. In der Verfassung vom 11. August 1919 stehen eine Reihe Artikel, die wörtlich aus der Verfassung der Frankfurter Nationalversammlung von 1849 entnommen sind (und ebensogut auf dem Papier stehen wie damals). „Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.“ „Alle Titel sind aufgehoben.“ „Die Fideikommisse sind aufzulösen.“ Wir finden in unserer heutigen Verfassung auch manche Sätze nicht, die damals von der deutschen Nationalversammlung, von einem bürgerlichen Parlament, in die Verfassung aufgenommen worden sind. „Die Todesstrafe . . . ist abgeschafft.“ „Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die Bevorzugung einzelner Stände . . . aufhört.“ Und wenn wir in den Protokollen der Paulskirche blättern, so stoßen wir auf Forderungen aus dem Munde von Universitätsprofessoren und Gymnasiallehrern, die heute keiner ihrer Enkel wagen würde zu vertreten. Karl Biedermann, Professor der Filosofie in Leipzig: „Wo Staat und Kirche getrennt sind, da sehen wir das politische Leben in der höchsten Entwicklung . . .“ Karl Vogt, Professor der Zoologie in Gießen: „Ich bin für die Trennung der Kirche vom Staat; allein nur unter der Bedingung, daß das, was man Kirche nennt, überhaupt spurlos verschwinde . . .“ Karl Nauwerck, Professor der Filosofie in Berlin: „ . . . Die Religion und Kirche muß eine Privatsache sein . . .“ Derselbe Nauwerck: „Jeder Deutsche hat ein Recht auf Unterhalt, . . . das Recht, nicht zu verhungern.“ Abg. Eisenstuck-Chemnitz: „Man hat gesagt, das Kapital benutzt die Arbeit, und wenn sie ihm nicht mehr paßt, wirft es die Arbeit auf die Seite . . . Das ist ganz richtig.“ Abg. Schütz-Mainz: „ . . . Ist denn dieser Staat, auf das Kapital gegründet, wirklich das Ideal der menschlichen Gesellschaft?“

    Man sieht, die Geschichte macht kleine Schritte. Wenigstens in Deutschland.

    1923, 11 Sch.

    Aus der Weimarer Verfassung
    Artikel 165: . . . Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeiterrat. Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfüllung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammen.

  • Christlicher Solidarismus

    Christlicher Solidarismus

    Ein Vermächtnis

    — Jg. 1923, Nr. 36 —

    Was hier aus der Nummer 36 des 4. Jahrgangs der „Sonntags-Zeitung“ wiedergegeben wird, ist ein Dokument von historischer Bedeutung: eine mir damals übermittelte Denkschrift Matthias Erzbergers über „Richtlinien für den Wiederaufbau des deutschen Wirtschaftslebens“, die er kurz vor seiner Ermordung (Ende August 1921) fertiggestellt hat. Diese Arbeit zeigt, wie Erzberger, offenbar unter dem Einfluß Moellendorffs oder Rathenaus, sich zum Sozialismus bekehrt hatte, für den der kluge Parteitaktiker allerdings einen anderen Namen wählt: er vermeidet das für seine Kreise ominöse Wort und setzt dafür den Begriff „Christlicher Solidarismus“. Seiner Niederschrift hat Erzberger folgende Sätze vorangestellt: „Die Richtlinien A—D stellen die Neuorganisation des deutschen Gewerbelebens auf dem Boden des christlichen Solidarismus dar. Die Richtlinien unter E dienen dem Zweck, die für die Wiedergutmachung notwendigen Mittel zu erhalten und unser Volk durch selbstlose Arbeit seiner Jugend für die Zukunft stark zu machen. Die Mittel für die Wiedergutmachung aus Steuern zu gewinnen, ist angesichts der Höhe derselben aussichtslos; durch neue Schulden können dieselben ebensowenig gedeckt werden.“ Sch.

    A. Richtlinien für Überführung in Gemeineigentum („Sozialisierung“)

    1. Die für die Vergesellschaftung geeigneten privaten wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Gemeineigentum nach Maßgabe eines jeweils zu erlassenden Reichsgesetzes überzuführen (Artikel 156 der Reichsverfassung).

    2. Vor der Vergesellschaftung sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Betracht kommenden Unternehmungen in geheimer Abstimmung zu befragen.

    3. Die Entschädigung an die Vorbesitzer hat nach Maßgabe des Reichsgesetzes nach dem tatsächlichen Wert zu erfolgen. Die Entschädigungssumme wird als Grundschuld auf das private Unternehmen an erster Stelle eingetragen. Der Besitztitel geht auf das Reich über.

    4. Die vergesellschafteten Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften. Dabei muß jeder Unternehmung im Rahmen des Gesamtplanes weitgehendste Selbständigkeit belassen werden. Handelt es sich um die Überführung von Gesellschaften, so haben die bisherigen Aktionäre und Anteilseigner das Recht, den Aufsichtsrat weiter zu wählen. Der Aufsichtsrat wird verstärkt gemäß den Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes. Das Reich kann den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmen oder den von den bisherigen Aktionären gewählten Vorsitzenden auch als Vertrauensmann des Reichs bestätigen.

    5. Die Arbeiter und Angestellten der vergesellschafteten Unternehmungen bleiben im freien Arbeitsvertrag und werden nicht Staats- oder Reichsbeamte.

    6. Die Entschädigungssumme der Vorbesitzer wird mit jährlich 5½ Prozent verzinst. Die Tilgung der Entschädigungssumme beginnt in der Regel erst nach 30 Jahren.

    7. Der zur Verfügung stehende Reingewinn des Unternehmens wird in folgender Weise verteilt: a) 40 Prozent entfallen auf die Arbeiter und Angestellten als Jahres-Sondervergütung; b) 40 Prozent erhält das Reich, die in erster Linie zum Ausbau der Unternehmung zu verwenden sind; c) der Rest von 20 Prozent wird verwendet, um den Zinsfuß der Entschädigungssumme um 1 bis 1½ Prozent zu erhöhen. Der noch verbleibende Rest wird zur außerordentlichen Tilgung der Entschädigungssumme verwendet.

    B. Leitsätze für Einführung der Gemeinwirtschaft für einzelne Unternehmungen durch Bildung von Werksgenossenschaften

    1. In sämtlichen gewerblichen Unternehmungen mit 20 und mehr Arbeitern und Angestellten, soweit sie nicht in Gemeineigentum überführt sind (siehe A), ist eine Werksgenossenschaft zu bilden (Artikel 156, Abs. 2 der Reichsverfassung).

    2. Der Werksgenossenschaft gehören als gleichberechtigte Mitglieder an a) alle Arbeiter und Angestellten der Unternehmung; b) die infolge Alters- und Erwerbsunfähigkeit aus der Unternehmung ausgeschiedenen Arbeiter und Angestellten, soweit sie nicht in einem anderen Unternehmen, das eine Werksgenossenschaft hat, beschäftigt sind; c) die Ehefrauen der unter a und b genannten Personen und im Falle des Ablebens derselben die Vormünder der minderjährigen Kinder.

    3. Die Verwaltung der Werksgenossenschaft erfolgt selbständig nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Alle Wahlen sind nach dem System der Verhältniswahl zu vollziehen.

    4. Das Vermögen der Werksgenossenschaften bildet ein unteilbares unveräußerliches Ganzes. Kein Mitglied hat beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder der Genossenschaft Anspruch auf einen Teil dieses Vermögens.

    5. Das Vermögen der Werksgenossenschaft beträgt im Höchstfall 50 Prozent des gesamten Anlagekapitals der Unternehmung und ist mit dem übrigen in der Unternehmung arbeitenden Privatkapital (Kapital des Unternehmers, Aktien, Geschäftsanteile, Kuxe usw.) nach Maßgabe des Handelsgesetzbuches vollkommen gleichberechtigt. In der Bilanz ist das Privatkapital und das Vermögen der Werksgenossenschaften getrennt zu führen. Beide zusammen tragen die Bezeichnung Anlagekapital.

    6. Das Vermögen der Werksgenossenschaft wird in folgender Weise gebildet: a) In Unternehmungen, welche mehr als 6 Prozent des Anlagekapitals verteilen, wird der überschießende Teil zur Hälfte als Vermögen der Werksgenossenschaft gutgeschrieben und zum Anlagekapital hinzugerechnet. (Ein Beispiel: Ein Unternehmen mit 100 Millionen Mark Privatkapital verteilt 12 Prozent Dividende. Es hat von den überschießenden 6 Prozent die Hälfte = 3 Prozent, also 3 Millionen Mark als erhöhtes Anlagekapital der Werksgenossenschaft gutzuschreiben und in dem Unternehmen zu belassen, so daß im kommenden Jahr das Anlagekapital nicht 100, sondern 103 Millionen Mark beträgt, und zwar 100 Millionen Mark Privatkapital und 3 Millionen Mark Vermögen der ‚Werksgenossenschaft. Die Dividende würde also statt 12 Prozent 9 Prozent betragen). Die Bildung des Vermögens der Werksgenossenschaft erfolgt stets zu pari. b) Unternehmungen, die weniger als 6 Prozent Reingewinn verteilen, haben der Werksgenossenschaft in den ersten 10 Jahren je 2 Prozent des Privatkapitals durch Abtretung kostenlos zuzuführen, in den nächsten 30 Jahren je 1 Prozent bis zur Erreichung der Höchstsumme von 50 Prozent. Die kostenlosen Abtretungen sind bei Gesellschaften von den einzelnen Aktionären gleichmäßig zu tragen, c) Unternehmungen, welche 6—10 Prozent Reingewinn verteilen, haben die Bildung des Vermögens der Werksgenossenschaft zunächst nach Ziffer a und den fehlenden Rest nach Ziffer b herbeizuführen.

    7. Die Erhöhung des Privatkapitals der Unternehmung bedarf der Zustimmung der Werksgenossenschaft. Die Erhöhung hat jeweils zu gleichen Teilen auf das Privatkapital der Unternehmung und das Vermögen der Werksgenossenschaft zu erfolgen. Der der Werksgenossenschaft zufallende Betrag der Kapitalserhöhung wird von der Unternehmung gestundet und nach den Vorschriften der Ziffer 6 getilgt, (Eine Aktiengesellschaft mit 100 Millionen Mark Privatkapital und 20 Millionen Mark Vermögen der Werksgenossenschaft, insgesamt 120 Millionen Mark Anlagekapital, erhöht das Anlagekapital um 60 Millionen Mark. Das Privatkapital wird hierdurch von 100 auf 130 Millionen, das Vermögen der Werksgenossenschaft von 20 auf 50 Millionen Mark erhöht. Die 30 Millionen Mark Aktienkapital sind in bar einzuzahlen. Die 30 Millionen Mark Erhöhung des Vermögens der Werksgenossenschaft werden gemäß Ziffer 6 im Laufe der Jahre getilgt.)

    8. Das Vermögen der Werksgenossenschaft wird in gleichem Verhältnis an dem Reingewinn beteiligt wie das in der Unternehmung arbeitende Privatkapital.

    9. Hat das Vermögen der Werksgenossenschaft 50 Prozent erreicht, so kann eine weitere prozentuale Erhöhung desselben nur mit Zustimmung der Werksgenossenschaft und der Besitzer des Privatkapitals erfolgen.

    10. Die Verteilung der auf das Vermögen der Werksgenossenschaft entfallenden Einnahmen geschieht nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung der Werksgenossenschaft. Die Einnahmen dürfen nur für Mitglieder der Werksgenossenschaft verwendet werden, und zwar in folgender Weise: a) 30 Prozent für Wohnungsfürsorge; b) 10 Prozent für Kinderfürsorge; c) 10 Prozent für Zuschuß für erwerbsunfähige Mitglieder der Werksgenossenschaft. Der Rest wird gemäß den Beschlüssen der Werksgenossenschaft verwendet.

    11. Die gesetzlichen Aufgaben der Betriebsräte gehen auf die Werksgenossenschaft über.

    12. Die Auflösung (Konkurs, Liquidation) oder Stillegung der Unternehmung bedarf der Zustimmung der Werksgenossenschaft. Die Werksgenossenschaft kann das ganze Unternehmen auf eigene Rechnung weiterführen. Die Entschädigung für das Privatkapital erfolgt nach dem tatsächlichen Wert, höchstens aber zum Nominalbetrag desselben. Erfolgt die Auflösung des gesamten Unternehmens und lehnt die Werksgenossenschaft die Weiterführung desselben ab, so wird das Vermögen der Werksgenossenschaft unter die Mitglieder nach der Dauer der Zugehörigkeit zur Werksgenossenschaft verteilt.
    Beispiel:
    Aktiengesellschaft mit 8 Millionen Mark Anlagekapital, verteilt jährlich 20 Prozent Dividende

    C. Leitsätze für Selbstverwaltungskörper zum Zwecke der Gemeinwirtschaft wirtschaftlicher Unternehmungen

    1. Die wirtschaftlichen Unternehmungen sind auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage entweder für das Reich oder für einzelne Wirtschaftsgebiete als Selbstverwaltungskörper zum Zwecke der Regelung der Produktion und der Gestaltung der Preise für die Gemeinwirtschaft zusammenzuschließen. Es können für einzelne Wirtschaftsgebiete auch Sektionen des Selbstverwaltungskörpers gebildet werden (Artikel 156, Abs. 2 der Reichsverfassung).

    2. Mitglieder dieser Selbstverwaltungskörper sind: a) Vertreter der Unternehmungen; b) Vertreter der Werksgenossenschaften oder Betriebsräte. Die Vertreter von a und b sind in gleicher Zahl zu bestimmen. Sie werden in geheimer Wahl nach dem Verhältnissystem gewählt.

    3. Die Satzung des Selbstverwaltungskörpers wird von diesem in Anlehnung an die Satzung der Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung erlassen. Aufsichtsorgan ist das Reichswirtschaftsministerium. In den Vorstand des Selbstverwaltungskörpers sind vom Reichswirtschaftsrat Vertreter, die nicht dem betreffenden Selbstverwaltungskörper angehören dürfen und gegenüber demselben als Verbraucher anzusehen sind, zu entsenden, sowie Vertreter des Reichs. Die Zahl dieser Vertreter darf ein Viertel der Gesamtzahl des Vorstandes nicht überschreiten.

    4. Die Selbstverwaltungskörper regeln die Erzeugung der Güter in den einzelnen ihnen angeschlossenen Unternehmungen, setzen die Kontingente derselben fest und können auch die Beschaffung der Rohstoffe, sowie die Arbeitsvermittlung regeln.

    5. Die Preise für die erzeugten Güter werden vom Selbstverwaltungskörper als Durchschnitt der Preise der Gestehungskosten aller angeschlossenen Unternehmungen festgesetzt, wobei die günstigeren Gestehungskosten unter dem Durchschnittspreis nicht restlos der einzelnen Unternehmung zufließen, sondern teilweise an den Selbstverwaltungskörper abzuliefern sind. Diese Gelder sind zu verwenden zur Förderung jener Unternehmungen, welche wenig teurer als der festgestellte Durchschnittspreis arbeiten, sowie zur rascheren Ansammlung des Vermögens der Werksgenossenschaften solcher Unternehmungen, die weniger als 6 Prozent Reingewinn auf das Anlagekapital verteilen. Der Selbstverwaltungskörper hat auch die Kleinhandelspreise dieser Produkte festzusetzen.

    6. Der Vertreter des Reichs hat gegen die Festsetzung aller Preise ein Einspruchsrecht und muß dieses geltend machen, wenn die Vertreter der Verbraucher sich gegen die Höhe der Preise aussprechen.

    7. Die letzte entscheidende Stelle über Beschwerden usw. ist das Reichswirtschaftsministerium mit Zustimmung des Reichswirtschaftsrats.

    D. Reichswirtschaftsrat

    1. Dem Reichswirtschaftsrat (Artikel 165 der Reichsverfassung) unterliegt die Ordnung der gesamten Wirtschaft im Reich zugunsten des Gemeinwohls.

    2. Die Aufgaben des Reichswirtschaftsrats sind: a) Kontrolle der auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage gebildeten Selbstverwaltungskörper; b) Ausgleich von Beschwerden einzelner Verwaltungskörper oder von Teilen derselben; c) in Verbindung mit dem Reichswirtschaftsministerium Entscheidung von Beschwerden der Selbstverwaltungskörper; d) Begut-achtung sozialpolitischer und wirtschaftspolitischer Gesetzentwürfe, ehe diese dem Reichsrat und Reichstag unterbreitet werden; e) das Initiativrecht für sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwürfe und die selbständige Vertretung derselben vor dem Reichstag; f) der Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Gesetzen der einzelnen Ministerien oder des Reichsministeriums bedarf der Zustimmung des Reichswirtschaftsrats, der hier an Stelle des Reichsrats tritt.

    3. Dem Reichswirtschaftsrat gehören an: a) die Vertreter der Selbstverwaltungskörper auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage, und zwar Vertreter der Unternehmer und der Werksgenossenschaften oder Betriebsräte in gleicher Zahl; b) Vertreter der freien Berufe, welche die Reichsregierung auf Vorschlag der Standesorganisationen beruft; c) angesehene Kenner des Wirtschaftslebens, von der Reichsregierung berufen; d) die früheren Reichsminister.

    Die Vertreter von b und c dürfen zusammen ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder des Reichswirtschaftsrates nicht übersteigen. Die Wahl oder Berufung der einzelnen Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre. Die Zahl der Vertreter der einzelnen Selbstverwaltungskörper (Erwerbsgruppen) ist dieselbe wie in dem vorläufigen Wirtschaftsrat. Die Selbstverwaltungskörper haben bei ihrer Wahl auf die einzelnen Wirtschaftsgebiete des Reiches Rücksicht zu nehmen. Die Bezirkswirtschaftsräte haben das Vorschlagsrecht für die unter b und c zu berufenden Mitglieder.

    E. Richtlinien für den allgemeinen nationalen Arbeitsdienst

    1. Zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft im allgemeinen Interesse wird zugunsten des Reiches der allgemeine nationale Arbeitsdienst eingeführt.

    2. Der Arbeitsdienst wird von der gesamten männlichen Jugend zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr geleistet. Für die weibliche Jugend kann die Gemeinde einen allgemeinen nationalen Arbeitsdienst entsprechend der weiblichen Eigenart einführen.

    3. Jeder Deutsche erhält beim vollendeten 18. Lebensjahr von der Ortsbehörde seines Aufenthaltes ein Arbeitsdienstbuch, in welches die Ableistung des Dienstes, Zurückstellung usw. von der zuständigen Amtsstelle einzutragen sind. Die Ortsbehörden führen Listen über die Arbeitsdienstpflichtigen und sind für die rechtzeitige Gestellung der Dienstpflichtigen verantwortlich.

    4. Das Arbeitsdienstbuch gilt als Ausweis gegenüber allen Behörden. Wer ein ordnungsmäßig geführtes Arbeitsdienstbuch nicht besitzt, kann keine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber finden, ist von der Ausübung der bürgerlichen Pflichten, auch von der Arbeitslosenunterstützung ausgeschlossen und kann keine öffentliche oder private Unterrichtsanstalt besuchen.

    5. Befreiungen vom nationalen Arbeitsdienst sind für körperlich und geistig Vollwertige nicht zulässig. Wo infolge der Leistung des Arbeitsdienstes durch den einzigen Ernährer erwerbsunfähige Eltern in Not geraten, übernimmt das Reich für die Dauer des Arbeitsdienstes die bisher vom Arbeitspflichtigen geleisteten Zuschüsse.

    6. Zurückstellungen sind der unteren Verwaltungsbehörde nur auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitsdienstpflichtigen und seiner Eltern, sowie wegen zurückgebliebener Entwicklung des Dienstpflichtigen gestattet. Sie dürfen aber nicht über das 20. Lebensjahr hinaus sich erstrecken.

    7. Der nationale Arbeitsdienst ist in den gemeinwirtschaftlich betriebenen Unternehmungen des Reichs und, soweit anderwärts, lediglich zugunsten des Reichs zu leisten. Hierfür kommen in Betracht: Bergbau, Arbeit auf staatlichen Domänen, in Staatswaldungen, im Wohnungsbau, zur Erstellung reichseigener Kraftquellen, zum Bau von Wasserstraßen und Eisenbahnen, zur Urbarmachung von Mooren. Das Reichsministerium bestimmt, inwieweit der Arbeitsdienst in anderen Unternehmungen des Reichs geleistet werden kann.

    8. Die Eingliederung der Arbeitspflichtigen in den Arbeitsdienst erfolgt zunächst auf
    Grund freiwilliger Meldungen; hiebei ist zuerst der Bedarf des Bergbaus voll zu befriedigen. Wer im Bergbau seinen Arbeitsdienst als Freiwilliger abgeleistet hat, erhält bei der Entlassung eine einmalige Prämie von 4000 Mark. Sind ausreichend Freiwillige im Bergbau vorhanden, werden Freiwillige für die Arbeiten auf Domänen und in den Staatswaldungen angenommen. Die Zuteilung der Nichtfreiwilligen auf die einzelnen Arbeitsgebiete erfolgt durch die unteren Verwaltungsbehörden unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der bisher erlernten Arbeiten oder des Berufs, ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Dienstpflichtigen oder seiner Eltern.

    9. Die Zuweisung der von der unteren Verwaltungsbehörde als geeignet erklärten Arbeitsdienstpflichtigen in die einzelnen Betriebe erfolgt nach Anhörung des Reichswirtschaftsrats durch das Reichsarbeitsministerium (Reichsamt für Arbeitsvermittlung). Die Aufforderung zum Beginn der Leistung des nationalen Arbeitsdienstes wird durch die untere Verwaltungsbehörde zugestellt.

    10. Die Dauer des Arbeitsdienstes wird auf der Grundlage berechnet, daß der Arbeitspflichtige durchschnittlich im Steinkohlenbergbau 450 Tonnen Kohle gefördert hat, wobei die natürlichen Unterschiede der Förderstelle wohl zu berücksichtigen sind. Der freiwillig sich stellende Arbeitspflichtige hat durchschnittlich 50 Tonnen Kohle weniger zu fördern. Der Arbeitsdienst dauert in allen anderen Betrieben ein halbes Jahr länger als im Bergbau.

    11. Das Reich gewährt den Arbeitsdienstpflichtigen kostenlos auskömmliche Verpflegung, Bekleidung und Wohnung und einen mit der Arbeitsleistung steigenden monatlichen Barlohn. Die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit finden Anwendung.

    12. Verpflegung und Unterbringung der Arbeitsdienstpflichtigen erfolgen in geschlossenen Gruppen. Jede Gruppe wählt sich auf drei Monate zur Aufrechterhaltung der Ordnung ihren Gruppenführer. Sie bewirtschaftet die für die Verpflegung gewährten Naturalien selbst durch einen Wirtschaftsausschuß von mindestens drei Mitgliedern. Disziplinarstrafen gegen die Haus- und Wirtschaftsordnung verhängt der Gruppenführer. Über Beschwerden entscheidet der Wirtschaftsausschuß, endgültig die Vollversammlung der Gruppe.

    13. Die Arbeitsdienstpflichtigen haben während der Leistung ihres Arbeitsdienstes am Staatsbürgerunterricht teilzunehmen. Jeder Arbeitsdienstpflichtige hat sich einer Sportabteilung anzugliedern. Einrichtungen für die unentgeltliche wissenschaftliche und technische Aus- und Fortbildung der Arbeitspflichtigen sind zu schaffen. Über die Schlußprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das Berechtigungen zum Besuch aller Unterrichtsanstalten, einschließlich der Hochschulen, und zur Anstellung im öffentlichen Dienst enthalten kann.

    14. Wer sich der Leistung des Arbeitsdienstjahres entzieht, wird zwangsweise zu dieser bis zum vollendeten 60. Lebensjahr herangeholt. Das Vermögen des Flüchtlings verfällt zugunsten der Reichskasse. Wer Beihilfe leistet, dessen Vermögen verfällt gleichfalls der Reichskasse. Daneben kann auf Zwangsarbeit bis zu drei Jahren erkannt werden.

    F. Richtlinien für Volksernährung und Landwirtschaft

    1. Der deutsche Boden als Grundlage der Volksernährung dient als Privateigentum dem Volksganzen.

    2. Die Schaffung von Neuland ist mit allen Mitteln zu unterstützen.

    3. Eine gesunde Mischung von Klein-, Mittel- und Großbesitz ist überall herbeizuführen und, wo vorhanden, beizubehalten.

    4. Schlecht bewirtschaftete Grundstücke sind nach den Beschlüssen der Ortseinwohner durch Betriebszwang der höchsten Ertragsmöglichkeit zuzuführen, auch durch gemeinwirtschaftlichen Betrieb.

    5. Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei allen Veräußerungen von Grundstücken das Vorkaufsrecht.

    6. Der Verkaufspreis der Grundstücke — auch bei Erbschaften — ist höchstens der den letzten Steuererklärungen zugrunde gelegte Ertragswert unter Berücksichtigung besonderer Aufwendungen der letzten Zeit für Verbesserungen.

    7. Jeder Mehrerlös eines Grundstückes über den Ertragswert (Ziffer 5) fällt der Gemeinde zu.

    8. Die Preise für künstliche Düngemittel sind zu ermäßigen und den Landwirten gegen geringe Anzahlung unter Stundung des vollen Kaufpreises bis zur Ernte zu liefern.

    9. Tarifverträge zwischen Besitzer und Landarbeiter mit obligatorischer Schiedsgerichtsbarkeit und beiderseits verbindlichem Rechtsspruch sind mindestens auf eine Erntejahr abzuschließen. Während der Erntezeit sind Arbeitseinstellungen unzulässig.

    10. Abwanderung Jugendlicher vom Lande bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung; sie ist in der Regel nur für die Berufsausbildung zu gestatten.

    11. Die Preise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind so zu gestalten, daß sie die durchschnittlichen Selbstkosten nebst einer vierprozentigen Verzinsung des Wertes der Grundstücke (Ertragswert) decken. Die Preise von Getreide sind mit denen von Vieh und Milch in ein Verhältnis zu setzen, das die Verfütterung des Getreides unrentabel gestaltet.

    12. Jeder Verkauf zu höheren als den gesetzlichen Preisen wird mindestens mit Einziehung aller Vorräte des betreffenden Erzeugnisses, im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres mit Einziehung des gesamten Vermögens bestraft; der Käufer oder Händler unterliegt derselben Strafe.

    1923, 36 Matthias Erzberger