Christlicher Solidarismus

Matthias Erzberger (* 20. September 1875 in Buttenhausen, Königreich Württemberg; † 26. August 1921 bei Bad Griesbach im Schwarzwald, Republik Baden)

Ein Vermächtnis

— Jg. 1923, Nr. 36 —

Was hier aus der Nummer 36 des 4. Jahrgangs der „Sonntags-Zeitung“ wiedergegeben wird, ist ein Dokument von historischer Bedeutung: eine mir damals übermittelte Denkschrift Matthias Erzbergers über „Richtlinien für den Wiederaufbau des deutschen Wirtschaftslebens“, die er kurz vor seiner Ermordung (Ende August 1921) fertiggestellt hat. Diese Arbeit zeigt, wie Erzberger, offenbar unter dem Einfluß Moellendorffs oder Rathenaus, sich zum Sozialismus bekehrt hatte, für den der kluge Parteitaktiker allerdings einen anderen Namen wählt: er vermeidet das für seine Kreise ominöse Wort und setzt dafür den Begriff „Christlicher Solidarismus“. Seiner Niederschrift hat Erzberger folgende Sätze vorangestellt: „Die Richtlinien A—D stellen die Neuorganisation des deutschen Gewerbelebens auf dem Boden des christlichen Solidarismus dar. Die Richtlinien unter E dienen dem Zweck, die für die Wiedergutmachung notwendigen Mittel zu erhalten und unser Volk durch selbstlose Arbeit seiner Jugend für die Zukunft stark zu machen. Die Mittel für die Wiedergutmachung aus Steuern zu gewinnen, ist angesichts der Höhe derselben aussichtslos; durch neue Schulden können dieselben ebensowenig gedeckt werden.“ Sch.

A. Richtlinien für Überführung in Gemeineigentum („Sozialisierung“)

1. Die für die Vergesellschaftung geeigneten privaten wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Gemeineigentum nach Maßgabe eines jeweils zu erlassenden Reichsgesetzes überzuführen (Artikel 156 der Reichsverfassung).

2. Vor der Vergesellschaftung sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in Betracht kommenden Unternehmungen in geheimer Abstimmung zu befragen.

3. Die Entschädigung an die Vorbesitzer hat nach Maßgabe des Reichsgesetzes nach dem tatsächlichen Wert zu erfolgen. Die Entschädigungssumme wird als Grundschuld auf das private Unternehmen an erster Stelle eingetragen. Der Besitztitel geht auf das Reich über.

4. Die vergesellschafteten Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften. Dabei muß jeder Unternehmung im Rahmen des Gesamtplanes weitgehendste Selbständigkeit belassen werden. Handelt es sich um die Überführung von Gesellschaften, so haben die bisherigen Aktionäre und Anteilseigner das Recht, den Aufsichtsrat weiter zu wählen. Der Aufsichtsrat wird verstärkt gemäß den Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes. Das Reich kann den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmen oder den von den bisherigen Aktionären gewählten Vorsitzenden auch als Vertrauensmann des Reichs bestätigen.

5. Die Arbeiter und Angestellten der vergesellschafteten Unternehmungen bleiben im freien Arbeitsvertrag und werden nicht Staats- oder Reichsbeamte.

6. Die Entschädigungssumme der Vorbesitzer wird mit jährlich 5½ Prozent verzinst. Die Tilgung der Entschädigungssumme beginnt in der Regel erst nach 30 Jahren.

7. Der zur Verfügung stehende Reingewinn des Unternehmens wird in folgender Weise verteilt: a) 40 Prozent entfallen auf die Arbeiter und Angestellten als Jahres-Sondervergütung; b) 40 Prozent erhält das Reich, die in erster Linie zum Ausbau der Unternehmung zu verwenden sind; c) der Rest von 20 Prozent wird verwendet, um den Zinsfuß der Entschädigungssumme um 1 bis 1½ Prozent zu erhöhen. Der noch verbleibende Rest wird zur außerordentlichen Tilgung der Entschädigungssumme verwendet.

B. Leitsätze für Einführung der Gemeinwirtschaft für einzelne Unternehmungen durch Bildung von Werksgenossenschaften

1. In sämtlichen gewerblichen Unternehmungen mit 20 und mehr Arbeitern und Angestellten, soweit sie nicht in Gemeineigentum überführt sind (siehe A), ist eine Werksgenossenschaft zu bilden (Artikel 156, Abs. 2 der Reichsverfassung).

2. Der Werksgenossenschaft gehören als gleichberechtigte Mitglieder an a) alle Arbeiter und Angestellten der Unternehmung; b) die infolge Alters- und Erwerbsunfähigkeit aus der Unternehmung ausgeschiedenen Arbeiter und Angestellten, soweit sie nicht in einem anderen Unternehmen, das eine Werksgenossenschaft hat, beschäftigt sind; c) die Ehefrauen der unter a und b genannten Personen und im Falle des Ablebens derselben die Vormünder der minderjährigen Kinder.

3. Die Verwaltung der Werksgenossenschaft erfolgt selbständig nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Alle Wahlen sind nach dem System der Verhältniswahl zu vollziehen.

4. Das Vermögen der Werksgenossenschaften bildet ein unteilbares unveräußerliches Ganzes. Kein Mitglied hat beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder der Genossenschaft Anspruch auf einen Teil dieses Vermögens.

5. Das Vermögen der Werksgenossenschaft beträgt im Höchstfall 50 Prozent des gesamten Anlagekapitals der Unternehmung und ist mit dem übrigen in der Unternehmung arbeitenden Privatkapital (Kapital des Unternehmers, Aktien, Geschäftsanteile, Kuxe usw.) nach Maßgabe des Handelsgesetzbuches vollkommen gleichberechtigt. In der Bilanz ist das Privatkapital und das Vermögen der Werksgenossenschaften getrennt zu führen. Beide zusammen tragen die Bezeichnung Anlagekapital.

6. Das Vermögen der Werksgenossenschaft wird in folgender Weise gebildet: a) In Unternehmungen, welche mehr als 6 Prozent des Anlagekapitals verteilen, wird der überschießende Teil zur Hälfte als Vermögen der Werksgenossenschaft gutgeschrieben und zum Anlagekapital hinzugerechnet. (Ein Beispiel: Ein Unternehmen mit 100 Millionen Mark Privatkapital verteilt 12 Prozent Dividende. Es hat von den überschießenden 6 Prozent die Hälfte = 3 Prozent, also 3 Millionen Mark als erhöhtes Anlagekapital der Werksgenossenschaft gutzuschreiben und in dem Unternehmen zu belassen, so daß im kommenden Jahr das Anlagekapital nicht 100, sondern 103 Millionen Mark beträgt, und zwar 100 Millionen Mark Privatkapital und 3 Millionen Mark Vermögen der ‚Werksgenossenschaft. Die Dividende würde also statt 12 Prozent 9 Prozent betragen). Die Bildung des Vermögens der Werksgenossenschaft erfolgt stets zu pari. b) Unternehmungen, die weniger als 6 Prozent Reingewinn verteilen, haben der Werksgenossenschaft in den ersten 10 Jahren je 2 Prozent des Privatkapitals durch Abtretung kostenlos zuzuführen, in den nächsten 30 Jahren je 1 Prozent bis zur Erreichung der Höchstsumme von 50 Prozent. Die kostenlosen Abtretungen sind bei Gesellschaften von den einzelnen Aktionären gleichmäßig zu tragen, c) Unternehmungen, welche 6—10 Prozent Reingewinn verteilen, haben die Bildung des Vermögens der Werksgenossenschaft zunächst nach Ziffer a und den fehlenden Rest nach Ziffer b herbeizuführen.

7. Die Erhöhung des Privatkapitals der Unternehmung bedarf der Zustimmung der Werksgenossenschaft. Die Erhöhung hat jeweils zu gleichen Teilen auf das Privatkapital der Unternehmung und das Vermögen der Werksgenossenschaft zu erfolgen. Der der Werksgenossenschaft zufallende Betrag der Kapitalserhöhung wird von der Unternehmung gestundet und nach den Vorschriften der Ziffer 6 getilgt, (Eine Aktiengesellschaft mit 100 Millionen Mark Privatkapital und 20 Millionen Mark Vermögen der Werksgenossenschaft, insgesamt 120 Millionen Mark Anlagekapital, erhöht das Anlagekapital um 60 Millionen Mark. Das Privatkapital wird hierdurch von 100 auf 130 Millionen, das Vermögen der Werksgenossenschaft von 20 auf 50 Millionen Mark erhöht. Die 30 Millionen Mark Aktienkapital sind in bar einzuzahlen. Die 30 Millionen Mark Erhöhung des Vermögens der Werksgenossenschaft werden gemäß Ziffer 6 im Laufe der Jahre getilgt.)

8. Das Vermögen der Werksgenossenschaft wird in gleichem Verhältnis an dem Reingewinn beteiligt wie das in der Unternehmung arbeitende Privatkapital.

9. Hat das Vermögen der Werksgenossenschaft 50 Prozent erreicht, so kann eine weitere prozentuale Erhöhung desselben nur mit Zustimmung der Werksgenossenschaft und der Besitzer des Privatkapitals erfolgen.

10. Die Verteilung der auf das Vermögen der Werksgenossenschaft entfallenden Einnahmen geschieht nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung der Werksgenossenschaft. Die Einnahmen dürfen nur für Mitglieder der Werksgenossenschaft verwendet werden, und zwar in folgender Weise: a) 30 Prozent für Wohnungsfürsorge; b) 10 Prozent für Kinderfürsorge; c) 10 Prozent für Zuschuß für erwerbsunfähige Mitglieder der Werksgenossenschaft. Der Rest wird gemäß den Beschlüssen der Werksgenossenschaft verwendet.

11. Die gesetzlichen Aufgaben der Betriebsräte gehen auf die Werksgenossenschaft über.

12. Die Auflösung (Konkurs, Liquidation) oder Stillegung der Unternehmung bedarf der Zustimmung der Werksgenossenschaft. Die Werksgenossenschaft kann das ganze Unternehmen auf eigene Rechnung weiterführen. Die Entschädigung für das Privatkapital erfolgt nach dem tatsächlichen Wert, höchstens aber zum Nominalbetrag desselben. Erfolgt die Auflösung des gesamten Unternehmens und lehnt die Werksgenossenschaft die Weiterführung desselben ab, so wird das Vermögen der Werksgenossenschaft unter die Mitglieder nach der Dauer der Zugehörigkeit zur Werksgenossenschaft verteilt.
Beispiel:
Aktiengesellschaft mit 8 Millionen Mark Anlagekapital, verteilt jährlich 20 Prozent Dividende

C. Leitsätze für Selbstverwaltungskörper zum Zwecke der Gemeinwirtschaft wirtschaftlicher Unternehmungen

1. Die wirtschaftlichen Unternehmungen sind auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage entweder für das Reich oder für einzelne Wirtschaftsgebiete als Selbstverwaltungskörper zum Zwecke der Regelung der Produktion und der Gestaltung der Preise für die Gemeinwirtschaft zusammenzuschließen. Es können für einzelne Wirtschaftsgebiete auch Sektionen des Selbstverwaltungskörpers gebildet werden (Artikel 156, Abs. 2 der Reichsverfassung).

2. Mitglieder dieser Selbstverwaltungskörper sind: a) Vertreter der Unternehmungen; b) Vertreter der Werksgenossenschaften oder Betriebsräte. Die Vertreter von a und b sind in gleicher Zahl zu bestimmen. Sie werden in geheimer Wahl nach dem Verhältnissystem gewählt.

3. Die Satzung des Selbstverwaltungskörpers wird von diesem in Anlehnung an die Satzung der Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung erlassen. Aufsichtsorgan ist das Reichswirtschaftsministerium. In den Vorstand des Selbstverwaltungskörpers sind vom Reichswirtschaftsrat Vertreter, die nicht dem betreffenden Selbstverwaltungskörper angehören dürfen und gegenüber demselben als Verbraucher anzusehen sind, zu entsenden, sowie Vertreter des Reichs. Die Zahl dieser Vertreter darf ein Viertel der Gesamtzahl des Vorstandes nicht überschreiten.

4. Die Selbstverwaltungskörper regeln die Erzeugung der Güter in den einzelnen ihnen angeschlossenen Unternehmungen, setzen die Kontingente derselben fest und können auch die Beschaffung der Rohstoffe, sowie die Arbeitsvermittlung regeln.

5. Die Preise für die erzeugten Güter werden vom Selbstverwaltungskörper als Durchschnitt der Preise der Gestehungskosten aller angeschlossenen Unternehmungen festgesetzt, wobei die günstigeren Gestehungskosten unter dem Durchschnittspreis nicht restlos der einzelnen Unternehmung zufließen, sondern teilweise an den Selbstverwaltungskörper abzuliefern sind. Diese Gelder sind zu verwenden zur Förderung jener Unternehmungen, welche wenig teurer als der festgestellte Durchschnittspreis arbeiten, sowie zur rascheren Ansammlung des Vermögens der Werksgenossenschaften solcher Unternehmungen, die weniger als 6 Prozent Reingewinn auf das Anlagekapital verteilen. Der Selbstverwaltungskörper hat auch die Kleinhandelspreise dieser Produkte festzusetzen.

6. Der Vertreter des Reichs hat gegen die Festsetzung aller Preise ein Einspruchsrecht und muß dieses geltend machen, wenn die Vertreter der Verbraucher sich gegen die Höhe der Preise aussprechen.

7. Die letzte entscheidende Stelle über Beschwerden usw. ist das Reichswirtschaftsministerium mit Zustimmung des Reichswirtschaftsrats.

D. Reichswirtschaftsrat

1. Dem Reichswirtschaftsrat (Artikel 165 der Reichsverfassung) unterliegt die Ordnung der gesamten Wirtschaft im Reich zugunsten des Gemeinwohls.

2. Die Aufgaben des Reichswirtschaftsrats sind: a) Kontrolle der auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage gebildeten Selbstverwaltungskörper; b) Ausgleich von Beschwerden einzelner Verwaltungskörper oder von Teilen derselben; c) in Verbindung mit dem Reichswirtschaftsministerium Entscheidung von Beschwerden der Selbstverwaltungskörper; d) Begut-achtung sozialpolitischer und wirtschaftspolitischer Gesetzentwürfe, ehe diese dem Reichsrat und Reichstag unterbreitet werden; e) das Initiativrecht für sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentwürfe und die selbständige Vertretung derselben vor dem Reichstag; f) der Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Gesetzen der einzelnen Ministerien oder des Reichsministeriums bedarf der Zustimmung des Reichswirtschaftsrats, der hier an Stelle des Reichsrats tritt.

3. Dem Reichswirtschaftsrat gehören an: a) die Vertreter der Selbstverwaltungskörper auf berufsgenossenschaftlicher Grundlage, und zwar Vertreter der Unternehmer und der Werksgenossenschaften oder Betriebsräte in gleicher Zahl; b) Vertreter der freien Berufe, welche die Reichsregierung auf Vorschlag der Standesorganisationen beruft; c) angesehene Kenner des Wirtschaftslebens, von der Reichsregierung berufen; d) die früheren Reichsminister.

Die Vertreter von b und c dürfen zusammen ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder des Reichswirtschaftsrates nicht übersteigen. Die Wahl oder Berufung der einzelnen Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre. Die Zahl der Vertreter der einzelnen Selbstverwaltungskörper (Erwerbsgruppen) ist dieselbe wie in dem vorläufigen Wirtschaftsrat. Die Selbstverwaltungskörper haben bei ihrer Wahl auf die einzelnen Wirtschaftsgebiete des Reiches Rücksicht zu nehmen. Die Bezirkswirtschaftsräte haben das Vorschlagsrecht für die unter b und c zu berufenden Mitglieder.

E. Richtlinien für den allgemeinen nationalen Arbeitsdienst

1. Zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft im allgemeinen Interesse wird zugunsten des Reiches der allgemeine nationale Arbeitsdienst eingeführt.

2. Der Arbeitsdienst wird von der gesamten männlichen Jugend zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr geleistet. Für die weibliche Jugend kann die Gemeinde einen allgemeinen nationalen Arbeitsdienst entsprechend der weiblichen Eigenart einführen.

3. Jeder Deutsche erhält beim vollendeten 18. Lebensjahr von der Ortsbehörde seines Aufenthaltes ein Arbeitsdienstbuch, in welches die Ableistung des Dienstes, Zurückstellung usw. von der zuständigen Amtsstelle einzutragen sind. Die Ortsbehörden führen Listen über die Arbeitsdienstpflichtigen und sind für die rechtzeitige Gestellung der Dienstpflichtigen verantwortlich.

4. Das Arbeitsdienstbuch gilt als Ausweis gegenüber allen Behörden. Wer ein ordnungsmäßig geführtes Arbeitsdienstbuch nicht besitzt, kann keine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber finden, ist von der Ausübung der bürgerlichen Pflichten, auch von der Arbeitslosenunterstützung ausgeschlossen und kann keine öffentliche oder private Unterrichtsanstalt besuchen.

5. Befreiungen vom nationalen Arbeitsdienst sind für körperlich und geistig Vollwertige nicht zulässig. Wo infolge der Leistung des Arbeitsdienstes durch den einzigen Ernährer erwerbsunfähige Eltern in Not geraten, übernimmt das Reich für die Dauer des Arbeitsdienstes die bisher vom Arbeitspflichtigen geleisteten Zuschüsse.

6. Zurückstellungen sind der unteren Verwaltungsbehörde nur auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitsdienstpflichtigen und seiner Eltern, sowie wegen zurückgebliebener Entwicklung des Dienstpflichtigen gestattet. Sie dürfen aber nicht über das 20. Lebensjahr hinaus sich erstrecken.

7. Der nationale Arbeitsdienst ist in den gemeinwirtschaftlich betriebenen Unternehmungen des Reichs und, soweit anderwärts, lediglich zugunsten des Reichs zu leisten. Hierfür kommen in Betracht: Bergbau, Arbeit auf staatlichen Domänen, in Staatswaldungen, im Wohnungsbau, zur Erstellung reichseigener Kraftquellen, zum Bau von Wasserstraßen und Eisenbahnen, zur Urbarmachung von Mooren. Das Reichsministerium bestimmt, inwieweit der Arbeitsdienst in anderen Unternehmungen des Reichs geleistet werden kann.

8. Die Eingliederung der Arbeitspflichtigen in den Arbeitsdienst erfolgt zunächst auf
Grund freiwilliger Meldungen; hiebei ist zuerst der Bedarf des Bergbaus voll zu befriedigen. Wer im Bergbau seinen Arbeitsdienst als Freiwilliger abgeleistet hat, erhält bei der Entlassung eine einmalige Prämie von 4000 Mark. Sind ausreichend Freiwillige im Bergbau vorhanden, werden Freiwillige für die Arbeiten auf Domänen und in den Staatswaldungen angenommen. Die Zuteilung der Nichtfreiwilligen auf die einzelnen Arbeitsgebiete erfolgt durch die unteren Verwaltungsbehörden unter Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der bisher erlernten Arbeiten oder des Berufs, ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Dienstpflichtigen oder seiner Eltern.

9. Die Zuweisung der von der unteren Verwaltungsbehörde als geeignet erklärten Arbeitsdienstpflichtigen in die einzelnen Betriebe erfolgt nach Anhörung des Reichswirtschaftsrats durch das Reichsarbeitsministerium (Reichsamt für Arbeitsvermittlung). Die Aufforderung zum Beginn der Leistung des nationalen Arbeitsdienstes wird durch die untere Verwaltungsbehörde zugestellt.

10. Die Dauer des Arbeitsdienstes wird auf der Grundlage berechnet, daß der Arbeitspflichtige durchschnittlich im Steinkohlenbergbau 450 Tonnen Kohle gefördert hat, wobei die natürlichen Unterschiede der Förderstelle wohl zu berücksichtigen sind. Der freiwillig sich stellende Arbeitspflichtige hat durchschnittlich 50 Tonnen Kohle weniger zu fördern. Der Arbeitsdienst dauert in allen anderen Betrieben ein halbes Jahr länger als im Bergbau.

11. Das Reich gewährt den Arbeitsdienstpflichtigen kostenlos auskömmliche Verpflegung, Bekleidung und Wohnung und einen mit der Arbeitsleistung steigenden monatlichen Barlohn. Die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit finden Anwendung.

12. Verpflegung und Unterbringung der Arbeitsdienstpflichtigen erfolgen in geschlossenen Gruppen. Jede Gruppe wählt sich auf drei Monate zur Aufrechterhaltung der Ordnung ihren Gruppenführer. Sie bewirtschaftet die für die Verpflegung gewährten Naturalien selbst durch einen Wirtschaftsausschuß von mindestens drei Mitgliedern. Disziplinarstrafen gegen die Haus- und Wirtschaftsordnung verhängt der Gruppenführer. Über Beschwerden entscheidet der Wirtschaftsausschuß, endgültig die Vollversammlung der Gruppe.

13. Die Arbeitsdienstpflichtigen haben während der Leistung ihres Arbeitsdienstes am Staatsbürgerunterricht teilzunehmen. Jeder Arbeitsdienstpflichtige hat sich einer Sportabteilung anzugliedern. Einrichtungen für die unentgeltliche wissenschaftliche und technische Aus- und Fortbildung der Arbeitspflichtigen sind zu schaffen. Über die Schlußprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das Berechtigungen zum Besuch aller Unterrichtsanstalten, einschließlich der Hochschulen, und zur Anstellung im öffentlichen Dienst enthalten kann.

14. Wer sich der Leistung des Arbeitsdienstjahres entzieht, wird zwangsweise zu dieser bis zum vollendeten 60. Lebensjahr herangeholt. Das Vermögen des Flüchtlings verfällt zugunsten der Reichskasse. Wer Beihilfe leistet, dessen Vermögen verfällt gleichfalls der Reichskasse. Daneben kann auf Zwangsarbeit bis zu drei Jahren erkannt werden.

F. Richtlinien für Volksernährung und Landwirtschaft

1. Der deutsche Boden als Grundlage der Volksernährung dient als Privateigentum dem Volksganzen.

2. Die Schaffung von Neuland ist mit allen Mitteln zu unterstützen.

3. Eine gesunde Mischung von Klein-, Mittel- und Großbesitz ist überall herbeizuführen und, wo vorhanden, beizubehalten.

4. Schlecht bewirtschaftete Grundstücke sind nach den Beschlüssen der Ortseinwohner durch Betriebszwang der höchsten Ertragsmöglichkeit zuzuführen, auch durch gemeinwirtschaftlichen Betrieb.

5. Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei allen Veräußerungen von Grundstücken das Vorkaufsrecht.

6. Der Verkaufspreis der Grundstücke — auch bei Erbschaften — ist höchstens der den letzten Steuererklärungen zugrunde gelegte Ertragswert unter Berücksichtigung besonderer Aufwendungen der letzten Zeit für Verbesserungen.

7. Jeder Mehrerlös eines Grundstückes über den Ertragswert (Ziffer 5) fällt der Gemeinde zu.

8. Die Preise für künstliche Düngemittel sind zu ermäßigen und den Landwirten gegen geringe Anzahlung unter Stundung des vollen Kaufpreises bis zur Ernte zu liefern.

9. Tarifverträge zwischen Besitzer und Landarbeiter mit obligatorischer Schiedsgerichtsbarkeit und beiderseits verbindlichem Rechtsspruch sind mindestens auf eine Erntejahr abzuschließen. Während der Erntezeit sind Arbeitseinstellungen unzulässig.

10. Abwanderung Jugendlicher vom Lande bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung; sie ist in der Regel nur für die Berufsausbildung zu gestatten.

11. Die Preise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sind so zu gestalten, daß sie die durchschnittlichen Selbstkosten nebst einer vierprozentigen Verzinsung des Wertes der Grundstücke (Ertragswert) decken. Die Preise von Getreide sind mit denen von Vieh und Milch in ein Verhältnis zu setzen, das die Verfütterung des Getreides unrentabel gestaltet.

12. Jeder Verkauf zu höheren als den gesetzlichen Preisen wird mindestens mit Einziehung aller Vorräte des betreffenden Erzeugnisses, im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres mit Einziehung des gesamten Vermögens bestraft; der Käufer oder Händler unterliegt derselben Strafe.

1923, 36 Matthias Erzberger