Justizopfer: Jakubowski

— Jg. 1928, Nr. 3 —

Jakubowski, ein russischer Kriegsgefangener, ist am 26. März 1925 von einem mecklenburgischen Schwurgericht zum Tode verurteilt und am 15. Februar 1926 hingerichtet worden. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist er das Opfer eines Justizmordes geworden.

Jakubowski soll seinen dreijährigen unehelichen Sohn Ewald Nogens ermordet haben. Das Kind ist seit dem 9. November 1924 verschwunden. Jakubowski soll es in die Heide hinausgebracht, getötet und vergraben haben. Ein Beweis liegt nicht vor; das Alibi des Hingerichteten war schon bei der Verhandlung fast lückenlos, nur wo er sich während einer halben Stunde aufgehalten hat, kann nicht durch Zeugen bewiesen werden (von ihm nicht, aber auch vom Gericht nicht): also, hat das Gericht angenommen, hat er in dieser Zeit den Mord begangen. Daß eine Zeugin, die Schreie gehört hat, diesen Vorfall an den Beginn dieser halben Stunde legt (zu dem der „Mörder“ noch gar nicht am Tatort gewesen sein konnte), hat dem Gericht dabei anscheinend keine Sorge gemacht. Es heißt in der Anklageschrift (nicht in der Urteilsbegründung!): „Die von der Zeugin angegebene Zeit scheint allerdings nicht ganz richtig gewesen zu sein, da die Erdrosselung nicht schon um 5.45 Uhr, sondern erst nach 6 erfolgt sein wird.“ „Erfolgt sein wird“ — diese willkürliche Annahme hat sich allem Anschein nach das Gericht zu eigen gemacht. Der „lückenlose Indizienbeweis“, auf den hin ein Mensch um einen Kopf kürzer gemacht worden ist, ist überhaupt kein Beweis, enthält von Beweisen keine Spur. Der einzige Zeuge, der Jakubowski auf dem Weg zur Mordstelle gesehen haben will, ist ein Idiot; er ist unbeeidigt vernommen worden („weil er wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat“); wenige Wochen später ist er als unheilbar geisteskrank ins Irrenhaus gebracht worden. Zur Zeit der Verhandlung war er trotz seiner offenkundigen Idiotie noch geeignet, als Kronzeuge zu dienen und durch seine simpelhafte Aussage (nicht einmal sein Alter wußte er anzugeben) das Schicksal eines Menschen zu besiegeln.

Das Gericht hat, um Jakubowskis Schuld glaubhaft zu machen, den Mann einen schlechten Vater genannt; das Gegenteil ist bewiesen. Es hat ihm, der nur schlecht deutsch sprach, trotz seiner Bitte einen russischen Dolmetscher verweigert; seine Feststellungen zu einzelnen Punkten seiner Aussage: er sei falsch verstanden worden, hat es als „faule Ausrede“ abgetan. Jakubowski hat bis zuletzt seine Unschuld beteuert; er hat auf eine andere Spur gewiesen: es scheint, daß man sich um den Hinweis überhaupt nicht gekümmert hat.

Der katholische Gefängnisgeistliche wunderte sich über die Art der Verhandlung. Er war wie sein evangelischer Kollege überzeugt, die Hinrichtung hätte nicht stattgefunden, wenn es sich um einen Mecklenburger gehandelt hätte. Der Vertreter der Regierung, ein Ministerialrat, der bei der Verhandlung anwesend war, hielt den Indizienbeweis für nicht gelungen, erwartete bestimmt die Begnadigung — und deckte, nachdem sie abgelehnt war, seinen Minister. Die Gefängnisbeamten waren zum Teil von Jakubowskis Unschuld überzeugt, zum Teil von seiner Schuld nicht überzeugt. Der Pflichtverteidiger appellierte noch zwei Tage vor der Hinrichtung in einem Briefe an das Staatsministerium in Neustrelitz und gab seiner festen Überzeugung Ausdruck, daß Jakubowski unschuldig sei.

Alles umsonst! Der Kopf des armen Kerls mußte fallen. Die Maschine hat gesiegt. Fiat Justitia! Der schmutzige Rechtsbegriff einer schmutzigen bourgeoisen Ideologie muß unangetastet bleiben: die Todesstrafe muß auch dann als heilig und gerecht erscheinen, wenn ihre Anwendung selbst nach dem Buchstaben des Gesetzes nicht gerechtfertigt scheint. Am Menschen liegt nichts: der ist antastbar und vogelfrei; unantastbar und tabu ist allein der Apparat.

1928, 3 Max Barth

Der Mann, der Jakubowski hätte begnadigen können, ist der ehemalige mecklenburg-strelitzische Ministerpräsident Hustädt. Eine Strafanzeige der Liga für Menschenrechte gegen Ankläger und Richter im Jabubowskiprozeß, Oberstaatsanwalt Müller und Landgerichtspräsident von Buchka, ist abgelehnt worden. Ein auf Antrag der Eltern Jakubowskis eingeleitetes Wiederaufnahmeverfahren schwebt noch. Der meineidige Hauptbelastungszeuge, August Nogens, ist im Juni 1929 zum Tode verurteilt worden.